Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013

Ab dem 19.01.2013 wird es umfassende Änderungen in der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen geben.

 

Die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 (BGBl. I, 3) regelt die Fahrerlaubnisklassen teilweise neu.

 

Diese Neuerungen werden am 19.01.2013 in Kraft treten. Nach den Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG mussten die Neuerungen in den Führerscheinklassen bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht umgesetzt sein.

 

Dabei sind folgende Änderungen von praktischer Bedeutung:

 

-Leichtkrafträder Klasse A1 nicht in die Klasse B eingeschlossen-

 

Die deutsche Gesetzgebung hatte sich schon in der Vergangenheit dafür entschieden, die Möglichkeit des Einschlusses der Leichtkrafträder (A1) in die Klasse B im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Seit dem 01.04.1980 gibt es hier die Regelung, eine auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen.

 

Der Gesetzgeber hat es letztlich abgelehnt, die Berechtigung der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu verknüpfen.

 

-Einführung der Klasse AM-

 

Es wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen M und S. Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.

 

-Änderungen in der Klasse A1

 

Die bisherige Fahrzeugdefinition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die noch gültige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

 

-Einführung der Klasse A2-

 

Diese leistungsbeschränkte Motorradklasse wird zukünftig mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg definiert.

 

-Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

 

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter ausgebaut. Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer niedrigeren Leistungsklasse erwirbt, erhält einen leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse.

 

Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber keine theoretische Prüfung. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

 

-Neue Regelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger-

 

Nach bisherigem Recht war ein Führerschein der Klasse B für das Führen von Trikes ausreichend. Die Neuregelung schreibt für dafür ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter wird auf 21 Jahren angehoben. Außerdem darf mit der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein Anhänger mitgeführt werden.

 

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen auch weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Die bis zu diesem Datum erteilten Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen auch weiterhin nach dem Grundsatz des Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

 

-Die Schlüsselzahl 96

 

Die “Anhängerregelung” wird deutlich einfacher. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers mit der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination gerechnet: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausreichend. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird.

 

-Weitere Änderungen-

 

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist dann die Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

 

Die “Anhängerregelung” bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird wie bei der Regelung in der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind dann Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21 Jahre angehoben.

 

Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt ist. In der Klasse D1 wird die Fahrzeuglänge auf höchstens 8 m beschränkt. Das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.

 

-Befristung der Führerscheine-

 

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden.

 

Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen.

Quelle: Führerschein Akademie

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